Satzung der Lavesstiftung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz 
(1) Die Stiftung führt den Namen „Lavesstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Hannover.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege sowie der Kunst und Kultur, insbesondere der Architektur, der Baukultur und des Bauwesens im Land Niedersachsen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der auf die Berufstätigkeit von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern ausgerichteten Berufsausbildung. Der Verfolgung dieses Zieles dienen insbesondere 

  • die Auslobung des Förderpreises „Lavespreis “ für Studierende der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur an Hochschulen im Lande Niedersachsen;
  • die Durchführung von ausbildungsfördernden Veranstaltungen der Stiftung auf den Gebieten der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.

Die Ergebnisse durchgeführter Auslobungen werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Veranstaltungen sind für alle interessierten Personen zugänglich.
(3) Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch  

  1. die Unterstützung bei der Archivierung von Plänen und sonstigen Unterlagen zu besonderen Objekten der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung;
  2. die finanzielle Unterstützung dem Stiftungszweck dienender Veranstaltungen, die von Hochschulen im Lande Niedersachsen durchgeführt werden;
  3. die Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen zu Themen der Architektur und Baukultur sowie der Landschafts- und Denkmalspflege;
  4. die Durchführung von Forschungsvorhaben und Ausstellungen, sowie die Herausgabe und Förderung von Publikationen auf den Gebieten der Raum- und Städteplanung, der Hochbau-, Freianlagen- und Landschaftsplanung sowie der Landschafts- und Denkmalspflege;
  5. die Auszeichnung besonderer Leistungen auf den Gebieten der Raum- und Städteplanung sowie der Hochbau-, Freianlagen- und Landschaftsplanung;
  6. die Erstellung, Pflege und Fortschreibung von Listen zu erhaltenswerter Bausubstanz, insbesondere im Hinblick auf ihre Denkmalwürdigkeit, als Vorschläge für die zuständigen Landesbehörden;
  7. die Förderung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung baulicher Gestaltung;
  8. die Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Natur und Landschaft;
  9. die Förderung weiterer Maßnahmen im Sinne des Stiftungszweckes.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen 
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung aus Barvermögen in Höhe von 100.000,00 DM.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden (Zustiftungen). Diese Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass die Erträge daraus für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

§ 5
Verwendung der Mittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Spenden).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Aus unverbrauchten Erträgen dürfen Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 62  AO) gebildet werden. Die in die Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Nds. StiftungsGes.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind 

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden durch die Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen auf die Dauer der Amtsperiode der Vertreterversammlung gewählt, soweit nicht die Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums dem Stiftungsvorstand vorbehalten ist. Die gewählten Mitglieder der Stiftungsorgane bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied der Stiftungsorgane vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsperiode zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Nachfolge zu beschließen. Die Mitgliedschaft in Organen der Stiftung endet, wenn ein Mitglied aus der ehrenamtlichen Funktion bei der Architektenkammer Niedersachsen (Vorstand bzw. Vertreterversammlung), die für die Wahl in Stiftungsorgane bestimmend ist, ausscheidet oder seine Zugehörigkeit zur Architektenkammer Niedersachsen aufgibt.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen.
Dem Vorstand gehören an 

  1. vier Mitglieder der Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen, von denen zwei Mitglieder des Vorstandes der Architektenkammer Niedersachsen sein müssen;
  2. zwei weitere Personen, die auf den Gebieten des Stiftungszwecks erfahren sind und Angehörige der Architektenkammer Niedersachsen sein müssen.

(2) Der Vorstand wählt aus den Personen nach Abs. 1 Ziff. 1 einen Vorsitzenden und aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vorstandes darf nicht Vorsitzender des Kuratoriums sein.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den  Beschlüssen des Kuratoriums. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere  

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und sämtlicher Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplans,
  3. die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  4. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Aufstellung der Jahresrechnung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit und unter Beachtung der sonstigen Vorgaben dieser Satzung zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte oder bestimmter Arten von Rechtsgeschäften Dritten Vollmachten zu erteilen.
(3) Zu folgenden Geschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums:  

  1. Rechtsgeschäfte, durch die einmalige oder laufende rechtliche Verpflichtungen oder Kostenbelastungen in einer Höhe von über 12.500,00 € zu erwarten sind mit Ausnahme von Rechtsgeschäften nach Abs. 1 Nr. 1;
  2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz;
  3. Aufnahme von Krediten ab einem Betrag von 12.500,00 € im Einzelfall oder bei Überschreitung aller Kredite auf mehr als 25.000,00 €.

(4)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch das Kuratorium bedarf.

§ 9
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 12 Mitgliedern und höchstens 18 Mitgliedern.
Dem Kuratorium gehören an 

  1. die Mitglieder des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1,
  2. vier weitere Angehörige der Architektenkammer Niedersachsen,
  3. bis zu drei Personen, die auf den Gebieten des Stiftungszwecks erfahren sind,
  4. bis zu drei Zustifter aus dem Kreise Dritter (§ 4 Abs. 2) sowie weitere Persönlichkeiten.

Die von Nummer 4 erfassten Personen (Zustifter, weitere Persönlichkeiten) werden auf die Dauer einer Amtsperiode der Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen durch den Stiftungsvorstand zu Mitgliedern berufen; eine Wiederberufung, auch mehrmals, ist zulässig. Die Zahl von zu berufenden Mitgliedern des Kuratoriums darf nicht größer sein, als die Zahl der Vertreter der Architektenkammer Niedersachsen.
(2) Das Kuratorium wählt aus den Personen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 einen Vorsitzenden sowie aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Kuratoriums darf nicht Vorsitzender des Stiftungsvorstandes sein.

§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat außer den in der Satzung ausdrücklich zugewiesenen Zuständigkeiten an weiteren Aufgaben 

  1. die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand sicherzustellen,
  2. Anregungen und Vorschläge an den Vorstand zu geben, insbesondere Empfehlungen zur Vergabe der Stiftungsmittel auszusprechen,
  3. die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden.

§ 11
Einberufung von Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Sitzungen der Stiftungsorgane finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
(2) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsorgans kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und mindestens fünf der Anwesenden dem Mitgliederkreis nach §  9 Abs. 1 Nr. 2 – 4 angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
(5) Beschlüsse mit Ausnahme über eine Änderung der Stiftungssatzung oder über die Auflösung der Stiftung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Beschlussvorlage ist den Organmitgliedern mit eingehender Sachdarstellung sowie einer Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung dem Vorsitzenden zugehen muss, mitzuteilen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Drittel der Organmitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht oder gegen die Vorlage stimmt.

§ 12
Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht Änderungen des Stiftungszwecks im Sinnen von Absatz 2 betreffen, beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Kuratorium eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen. Der geänderte Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und muss den Zwecken nach § 2 so nahe wie möglich kommen. Der Beschluss bedarf einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder.

§ 13
Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung der Stiftung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des Kuratoriums beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder.
(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Architektenkammer Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. 

§ 15
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane anzuzeigen sowie die jeweilige Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen. 

§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftung in Kraft.